§ 365d.
Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:
- 1. Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,
- 2. den Umsatz,
- 3. die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,
- 4. den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,
- 5. das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen,
- 6. die Zahlungsmodalitäten.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40204200
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