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§ 365 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1973

Kostenvorschuß.

§ 365.

Wenn dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt ist, hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige verbundenen Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist. § 332 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020501

alte Dokumentnummer

N2189517538T