Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Nettovermögen
§ 35.
Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:
- 1. den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
- 2. der Nacherfassung von Vermögenswerten,
- 3. den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (§ 38 Abs. 8),
- 4. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
- 5. den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
- 6. den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres,
- 7. der Veränderung aus Kapitalverminderungen und -erhöhungen,
- 8. dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
- 9. den Haushaltsrücklagen.
Schlagworte
Ansatzmethode
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40252174
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