§ 35
Bestätigung über den Anpassungslehrgang
bzw. die Eignungsprüfung
(1) Über den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges eine Bestätigung nach dem Muster der Anlagen 5 und 6 auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
- a) im Fall der Absolvierung eines Anpassungslehrganges die Beurteilung der im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Ausbildungsgegenstände und Praktika bzw.
- b) im Fall einer Eignungsprüfung die Beurteilung der Gesamtleistung.
(3) § 30 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Fall des § 44 Abs. 6 TSBBG hat die Landesregierung den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung in den Bescheid einzutragen. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung entsteht erst mit der Eintragung.
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