§ 35 TGSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

§ 35

Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. a) der Anzeigepflicht nach § 22 oder der Auskunftspflicht nach § 25 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
  2. b) vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Grundsicherung zu Unrecht in Anspruch nimmt,

(2) Der Versuch ist strafbar.

18.01.2011

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