§ 35 TBV 2026

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

§ 35

Niedrigstenergiegebäude

(1) Neubauten von Gebäuden, die im Eigentum

  1. a) des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
  2. b) einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten Einrichtung oder
  3. c) einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage oder einer von einer oder mehreren Gemeinden errichteten Gesellschaft

(2) Alle übrigen Neubauten von Gebäuden müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2020 angesucht wird.

(3) Die Anforderungen für den Neubau von Gebäuden nach Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, gelten als Zwischenziele im Sinn des Art. 9 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2010/31/EU.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Gebäude im Sinn des § 19b der Tiroler Bauordnung 2011.

(5) Erneuerbare Energien sind erneuerbare, nicht fossile Energiequellen (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas).

02.05.2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)