§ 35 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 35

Wirksamkeit der Baubewilligung

(1) Die Baubewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen worden ist. Bei umfangreichen Bauvorhaben (z. B. bei der Errichtung von Gebäuden für Krankenanstalten oder Schulen, bei Kraftwerks- oder Industriebauten und dergleichen) kann auf Antrag des Bauwerbers im Baubewilligungsbescheid für die Wirksamkeit der Baubewilligung eine längere Frist, höchstens aber eine Frist von fünf Jahren, festgesetzt werden. Bezieht sich die Baubewilligung auf mehrere Bauabschnitte, so können für die einzelnen Abschnitte verschiedene Fristen festgelegt werden.

(2) Die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Baubeginn ohne Verschulden des Bauwerbers verzögert worden ist und die Festlegungen des Flächenwidmungs- oder des Bebauungsplanes, soweit sie für das Bauvorhaben von Bedeutung sind, inzwischen nicht geändert worden sind.

(3) Die Bewilligung zur Errichtung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 33) verliert ihre Wirksamkeit, wenn das Vorhaben nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides begonnen oder nicht binnen sechs Monaten nach Baubeginn vollendet worden ist.

(4) Die Bewilligung zum Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Abbrucharbeiten nicht binnen zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind.

22.10.2025

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