§ 35
Wirksamkeit der Baubewilligung
(1) Die Baubewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen worden ist. Bei umfangreichen Bauvorhaben (z. B. bei der Errichtung von Gebäuden für Krankenanstalten oder Schulen, bei Kraftwerks- oder Industriebauten und dergleichen) kann auf Antrag des Bauwerbers im Baubewilligungsbescheid für die Wirksamkeit der Baubewilligung eine längere Frist, höchstens aber eine Frist von fünf Jahren, festgesetzt werden. Bezieht sich die Baubewilligung auf mehrere Bauabschnitte, so können für die einzelnen Abschnitte verschiedene Fristen festgelegt werden.
(2) Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Bauwerbers die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung jeweils um höchstens ein Jahr zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde und wenn die für das Bauvorhaben maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und Festlegungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes inzwischen nicht geändert wurden.
(3) Die Bewilligung zur Errichtung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 33) verliert ihre Wirksamkeit, wenn das Vorhaben nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides begonnen oder nicht binnen sechs Monaten nach Baubeginn vollendet worden ist.
(4) Die Bewilligung zum Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Abbrucharbeiten nicht binnen zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind.
22.10.2025
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