§ 35 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 35

Akkreditierungsstelle, Verfahrensrecht

(1) Mit den Angelegenheiten der Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Akkreditierungsstelle). Das Österreichische Institut für Bautechnik handelt dabei im Namen der Landesregierung.

(2) Auf das Verfahren der Akkreditierungsstelle findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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