§ 35 TabStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.2.2026

Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.

§ 35.

Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb oder einem Lager für tabakverwandte Produkte bei der Aufnahme von Tabakwarenbeständen oder Beständen an tabakverwandten Produkten Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40273484

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