§ 35
Raumprogramme und Freispielflächen
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung des § 34 zu erlassen. Dabei ist auf die nachstehend angeführten Mindesterfordernisse Bedacht zu nehmen:
- a) Für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ein Spielraum bzw. Gruppenraum, in Kinderkrippen mit mindestens 40 Quadratmeter, in Kindergärten mit mindestens 60 Quadratmeter, in Horten in ausreichender Größe, in Kinderhäusern mit mindestens 60 Quadratmeter sowie in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche; in Kinderkrippen ist weiters ein Ruheraum mit mindestens 30 Quadratmeter, bei Horten zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 45 Quadratmeter und in Kinderhäusern zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 25 Quadratmeter und ein Ruheraum mit mindestens 40 Quadratmeter Bodenfläche vorzusehen. Eine ausreichende Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken in den Kindersanitäranlagen, in Horten getrennt nach Geschlechtern, in Kinderhäusern mindestens eine der Sanitäranlagen getrennt nach Geschlechtern, ist bereitzustellen; bei Kinderkrippen, Kinderhäusern und Heilpädagogischen Kindergärten ist zusätzlich ein Wickeltisch und zusätzlich ein Fußwaschbecken oder eine Dusche vorzusehen. In jeder Kindersanitäranlage ist eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten.
- b) Bewegungsräume sind wie folgt vorzusehen:
- In Kinderkrippen ist der Spielraum gemäß lit. a auch als Bewegungsraum zu nutzen, in den übrigen Kinderbetreuungseinrichtungen sind bis zu drei Gruppen ein und sind bei vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche vorzusehen.
- c) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung sind Garderobenplätze entsprechend der Zahl der Kinder, ein Büro, eine Küche (Teeküche) kombiniert mit Personalraum bzw. bei mehrgruppigen Betrieben ein eigenständiger Personalraum, in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten dazu ein ausreichend großer Besprechungsraum für die Mitglieder der Teams der Integrativen Zusatzbetreuung, eine Erwachsenensanitäranlage mit einer Sitzzelle und einem Waschbecken im Vorraum sowie ein Therapieraum, der auch als Kleingruppenraum genutzt werden kann, zur Verfügung zu stellen. In Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten sind je mindestens zwei Therapieräume vorzusehen.
- d) Jede Kinderbetreuungseinrichtung benötigt eine ausreichende Zahl von Abstellräumen für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, für Sammelmaterialien und für Außenspielgeräte sowie eine Putzkammer mit Wirtschaftswaschbecken, Kinderkrippen, Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte dazu Abstellflächen für Behelfe.
- e) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung ist ein Spielplatz im Freien mit möglichst 20 Quadratmeter je Kind vorzusehen, der es ermöglicht, die Aufgaben (§§ 4 bis 6) zu erfüllen.
- f) Bei Tagesmüttern ist eine familiengerechte Wohnung, die ausreichende Spielmöglichkeiten und ausreichende Ruhemöglichkeiten (im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche) für die höchstens vier Tageskinder und die bis zu zwei Familienkinder bietet; möglichst ausreichende Freispielfläche oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe erforderlich.
29.12.2020
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