Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 35
(1) An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen.
(2) An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein.
(3) Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
(4) Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.
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