Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation
§ 35
Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)