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§ 35 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2021

Die Richtlinien nach Abs. 2 lit. d sind nur Empfehlungen ohne Verordnungscharakter.

§ 35.

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn an den Beratungen und Abstimmungen fünf Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. Beratungen und Beschlüsse des Vorstands können in persönlicher Anwesenheit der Vorstandsmitglieder sowie mittels Videokonferenz erfolgen. Beschlüsse des Vorstands in Angelegenheiten des Abs. 2 lit. a, b, f, g, i, j und n können im Umlaufweg erfolgen, wenn dem keines der Vorstandsmitglieder widerspricht.

(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls

  1. a) die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Meldeverzeichnisses der dienstleistenden Vertreter sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;
  2. b) die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
  3. c) die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31) und die Disziplinaraufsicht über dienstleistende Vertreter (§ 16c);
  4. d) die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwalts und für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung;
  5. e) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2);
  6. f) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
  7. g) die Erstattung von Gutachtung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe;
  8. h) der Abschluß von Kollektivverträgen;
  9. i) die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als drei Monate an der Ausübung seines Berufs gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen oder verhinderten Patentanwalt erteilten Vollmacht für die Dauer von drei Monaten, die einmal um weitere drei Monate erstreckt werden kann;
  10. j) die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;
  11. k) die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);
  12. l) die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
  13. m) die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;
  14. n) die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4);
  15. o) die Erlassung einer Schiedsordnung und einer Schlichtungsordnung.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.

(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(5) Enthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des Abs. 2 lit. d Vorschriften, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Patentanwalts oder die Tätigkeit als Patentanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Vorschriften ändern, so hat der Vorstand vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Vorschriften den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen. § 34a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Die Richtlinien nach Abs. 2 lit. d sind nur Empfehlungen ohne Verordnungscharakter.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40233182

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