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§ 35 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 35.

(1) Außer den vorbezeichneten Fällen (§§. 33 und 34) darf der Notar, wenn er um eine Amtshandlung angegangen wird, dieselbe nicht verweigern.

(2) Gegen die Verweigerung der Amtshandlung steht den Betheiligten die Beschwerde an die Notariatskammer offen, zu welchem Ende ihnen der Notar auf ihr Verlangen die Gründe seiner Weigerung schriftlich bekannt zu geben hat.

Schlagworte

Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015684

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Stichworte