Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht
§ 35.
Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40218014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)