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§ 35 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Prüfungskommission

§ 35

(1) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:

  1. 1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
  2. 2. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter,
  3. 3. der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter sowie,
  4. 4. zwei Lehrkräfte der Ausbildung.

(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Prüfungen zu laden:

  1. 1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
  2. 2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 36 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

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