Ausstellung der Wahlkarte
§ 35
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde zu beantragen, von der der Wahlberechtigte nach seinem Hauptwohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Behörde spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Im Fall des § 34 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1 und die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers udgl, wo der Antragsteller liegt und dieser Besuch erfolgen soll, zu enthalten.
(2) Die Ausstellung von gemäß § 34 Abs 2 begehrten Wahlkarten ist von der Gemeinde der für den Aufenthaltsort des Wahlberechtigten zuständigen Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, daß alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.
(3) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu tragen.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Dieser ist in den im Abs 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist zu verschließen und dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren und am Wahltag ungeöffnet dem Wahlleiter zu überreichen.
(5) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(6) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
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