§ 35 LStVG. 1964

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.1964

§ 35

Der Bahnunternehmung und den allenfalls beteiligten Ortsgemeinden kann die Landesregierung auf Grundlage der Kostenvoranschläge angemessene Vorschüsse auf Rechnung des Konkurrenzbeitrages mit Bescheid vorschreiben, desgleichen nach Bauvollendung die auf die Beteiligten entfallenden Anteile. Rückständige Konkurrenzbeiträge können nach erfolgloser Mahnung seitens der Landesregierung im Verwaltungswege eingebracht werden.

29.02.2024

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