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§ 35 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Inanspruchnahme von Dienstleistern

§ 35.

Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kann sich bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 und 6 auf einen dritten Dienstleister stützen; die Erfüllung der Pflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273834

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)