vgl. Art. IV, BGBl. Nr. 615/1977
§ 35. Typengenehmigung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie von zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen
(1) Für die Genehmigung einer Type der im § 5 angeführten Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder einer Type von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen und für die Genehmigung von Änderungen einer solchen Type gelten die Bestimmungen der §§ 28, 29, 32 und 34 sinngemäß.
(2) Bei der Genehmigung ist ein Genehmigungszeichen für die Type festzusetzen. Der jeweilige Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern der jeweilige gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, hat dafür zu sorgen, daß das Genehmigungszeichen bei Teilen und Ausrüstungsgegenständen, deren Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden kann, auf dem Teil oder Ausrüstungsgegenstand selbst, bei anderen Teilen und Ausrüstungsgegenständen am Fahrzeug gut sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht ist. Die Verwendung eines Zeichens, durch das eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder einem ausländischen Genehmigungszeichen möglich ist, ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Typen von zusätzlichen Aufbauten, Sitzen und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern anzuwenden, die mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger auch so verbunden werden sollen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.
(4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, unbeschadet des Abs. 5, auf Antrag die ausländische Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen für die Dauer der Geltung dieser Genehmigung als einer inländischen gleichgestellt anzuerkennen, wenn der Genehmigung zu entnehmen ist, daß die Type den Vorschriften dieses und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und das ausländische Verfahren bei der Genehmigung und der Festsetzung des Genehmigungszeichens dem inländischen Verfahren gleichwertig ist. Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(5) Die ausländische Genehmigung und die Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen gelten, wenn sie von Österreich auf Grund internationaler Vereinbarungen anzuerkennen sind, für die Dauer der Geltung der Genehmigung als einer inländischen Genehmigung und einem inländischen Genehmigungszeichen gleichgestellt. Wird festgestellt, daß diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen nicht mit der ihrer Kennzeichnung entsprechenden im Ausland genehmigten Type übereinstimmen, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hievon die auf Grund der internationalen Vereinbarung zuständige Behörde zu verständigen, wenn Österreich auf Grund dieser internationalen Vereinbarung hiezu verpflichtet ist.
(6) Typen von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen für Österreich die Verpflichtung hiezu besteht und sie den Bestimmungen dieser Vereinbarungen entsprechen. Bei dieser Genehmigung ist auszusprechen, daß die Teile oder Ausrüstungsgegenstände dieser Type nicht den für sie geltenden österreichischen Vorschriften entsprechen. Bei der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die mit einfachen Mitteln, ohne Hinzufügen neuer Bestandteile in einen diesem Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetz erlassenen Verordnungen entsprechenden Zustand gebracht werden können, ist auszusprechen, in welchen Zustand sie den österreichischen Vorschriften entsprechen.
(7) Durch Verordnung ist nach den Erfordernissen des Prüfungsvorganges die Anzahl von Mustern der Teile und Ausrüstungsgegenstände festzusetzen, die für die Prüfung vorzulegen sind. Die Muster sind ohne Anspruch auf Rückgabe oder Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
(7a) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Erteilung der Genehmigung dem Antragsteller besonders gekennzeichnete Muster mit dem Auftrag zurückgeben, diese durch eine festzusetzende Zeit aufzubewahren und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen. Einem solchen Auftrag ist zu entsprechen; die Kennzeichnung eines Musterstückes darf nicht entfernt oder unleserlich gemacht werden.
(8) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, daß feilgebotene oder verwendete Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen, deren Type gemäß § 5 Abs. 1 genehmigt oder im Ausland genehmigt wurde und die ausländische Genehmigung gemäß Abs. 4 anerkannt wurde, dieser Type nicht entsprechen, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von ihm zu bestimmende Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen zu prüfen, ob diese mit der entsprechenden Type übereinstimmen. Die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen sind diesem vom Erzeuger, dessen Bevollmächtigten (§ 29 Abs. 2) oder dem Feilbietenden zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von Beschädigungen, die bei Vornahme der Prüfung unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden allfälligen Wertminderung besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Erzeuger, dessen Bevollmächtigter (§ 29 Abs. 2) oder der Feilbietende haben außerdem auf Verlangen der Behörde die erforderlichen Befunde, Gutachten oder sonstigen für die Prüfung erforderlichen Nachweise und Unterlagen auf eigene Kosten vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR40227827
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)