§ 35 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 35
Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe

Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als der betreffende Wähler seine Stimme nicht abgegeben hat.

26.11.2019

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