§ 35 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Aufgaben der Finanzverwaltung

§ 35

Zu den Aufgaben der Finanzverwaltung gehören insbesondere:

  1. 1. die rechtzeitige Einbringung und Leistung der angeordneten Einnahmen und Ausgaben;
  2. 2. die Verwahrung und Verwaltung der Kassenbestände, Wertmarken, Sparbücher, Wertpapiere und der sonstigen sicherungsbedürftigen Verwahrnisse;
  3. 3. die Durchführung der Buchungen;
  4. 4. die Verwahrung der Belege und Bücher;
  5. 5. die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse des Rechnungsabschlusses.

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