§ 35
Unterausschüsse
(1) Ein Ausschuss kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuss einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuss, auch eines anderen Ausschusses, betrauen. Die Nominierung der Unterausschussmitglieder erfolgt durch die Landtagsklubs. Die Unterausschussmitglieder müssen nicht dem betreffenden Ausschuss angehören.
(2) Jeder Landtagsklub, der im Ausschuss nicht vertreten ist, ist berechtigt, für den Unterausschuss eine Abgeordnete/einen Abgeordneten seines Klubs mit beratender Stimme namhaft zu machen.
(3) Der Unterausschuss hat beratende Funktion.
(4) Das Ergebnis der Beratungen ist dem Ausschuss zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nichts anderes beschließt, vertraulich.
(6) Dem Unterausschuss kann vom Ausschuss jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuss, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.
(7) Der Unterausschuss kann die Teilnahme von Mitgliedern der Landesregierung oder von Bediensteten des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung verlangen. Er kann darüber hinaus Auskunftspersonen gemäß § 30 Abs. 3 einladen. § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
