§ 35 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 35

Aufwandsentschädigung

(1) Das Amt eines Mitgliedes eines Organes der Gemeinde ist ein Ehrenamt.

(2) Dem Bürgermeister, dem Gemeindekassier und den Vizebürgermeistern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Die jährliche Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt

​

a) in Gemeinden bis

 

 

500

Einw.

12

v.H.

b) in Gemeinden von

501

bis

1000

Einw.

20

v.H.

c) in Gemeinden von

1001

bis

2500

Einw.

25

v.H.

d) in Gemeinden von

2501

bis

5000

Einw.

50

v.H.

e) in Gemeinden von

5001

bis

10.000

Einw.

100

v.H.

f) in Gemeinden von

10.001

bis

20.000

Einw.

150

v.H.

g) in Gemeinden über

 

 

20.000

Einw.

200

v.H.

der jeweiligen Jahresaufwandsentschädigung eines Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag. Die Aufwandsentschädigung des Gemeindekassiers beträgt 30 v. H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters, wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, ansonsten 50 v. H. Die Aufwandsentschädigung der Vizebürgermeister beträgt 25 v. H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. (3) Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern, den Obmännern der Ausschüsse, den Ortsvorstehern und solchen Gemeinderatsmitgliedrn, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 bis höchstens 20 v. H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters zuerkannt werden.

(4) Allen Mitgliedern der Organe der Gemeinde gebührt die Vergütung der tatsächlichen mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.

(5) Über Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 ist über Antrag im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976

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