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§ 35 EU-UmgrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen

§ 35.

Der Verschmelzungsbeschluss der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil das Umtauschverhältnis, die allfälligen baren Zuzahlungen oder das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen festgelegt sind oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Verschmelzungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses, der allfälligen baren Zuzahlungen oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

Schlagworte

Anfechtungsklage

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254445

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