3. Teil
Bestimmungen ab 2023
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Zielbestimmung
§ 35.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
- 1. die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;
- 2. das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;
- 3. die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU , ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;
- 4. innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;
- 5. die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen;
- 6. einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben;
- 7. notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen;
- 8. die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben;
- 9. die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern;
- 10. den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten;
- 11. Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen;
- 12. über die Energieeffizienz zu den Zielen der
- a) nationalen Klimaneutralität 2040;
- b) unionsweiten Klimaneutralität 2050;
- c) Forcierung der Erneuerbaren Energien und
- d) Reduktion von Treibhausgasen
- beizutragen und
- 13. die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten).
Schlagworte
Energiebereich
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40253253
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