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§ 35 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Amtshilfe

§ 35.

(1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die E-Control verpflichtet.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der E-Control über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124066