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§ 35 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 35

Die Registrierungsbehörden haben die Beschwerden unter Anschluß sämtlicher Unterlagen im Wege des Landeshauptmannes dem Vorsitzenden der Beschwerdekommission vorzulegen. In Wien hat die Vorlage der Beschwerden im Wege der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen zu erfolgen.

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