Unabhängigkeit
§ 35
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.
Unabhängigkeit
§ 35
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.