Bauten mit mehr als fünf Wohnungen
§ 35
(1) Bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:
- 1. Abstellräume,
- 2. Waschküchen und Trockenräume,
- 3. Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),
- 4. Kinderspielplätze (§ 36).
(2) Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von:
- 1. Kinderwägen, Rollstühlen udgl;
- 2. je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden.
(3) Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.
26.03.2018
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