Müllsammlung
§ 35
(1) Bei allen Bauten muß für das Sammeln des Mülls in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden.
(2) Müllabwurfschächte dürfen bei ihrem Betrieb keine Belästigung durch Lärm, Staub und Geruch verursachen. Die Schächte müssen einschließlich der Abdeckungen brandbeständig und über Dach entlüftet, ihre Innenflächen glattwandig und abwaschbar sein. Die Querschnitte der Einwürfe und des Schachtes sind so aufeinander abzustimmen, daß ein Verstopfen des Schachtes verhindert wird. Die Einwurfsöffnungen müssen in Stiegenhäusern, Gängen oder eigenen Räumen liegen und selbstschließend abgedeckt sein.
(3) Die Auffanggefäße sind in einem eigenen Müllsammelraum unterzubringen. Dieser muß auf allen Seiten brandbeständig abgeschlossen und, getrennt vom Müllabwurfschacht, ausreichend lüftbar sein. Der Müllsammelraum hat weiters leicht zugänglich zu sein sowie abwaschbare Wände und einen abwaschbaren Fußboden aufzuweisen. Bei Müllsammelräumen mit Müllabwurf ist im Fußboden ein Wasserablauf mit Geruchsverschluß anzuordnen. Für die erste Löschhilfe ist entsprechend der Größe des Müllsammelraumes vorzusorgen.
(4) In Gemeinden, in denen bestimmte Abfälle (Altstoffe) regelmäßig an Ort und Stelle getrennt eingesammelt werden, kann eine besondere Vorsorge für das Aufstellen ausreichender Gefäße zur gesonderten Sammlung dieser Stoffe vorgeschrieben werden, wenn ein größerer Anfall solcher Stoffe zu erwarten ist. Die Vorsorge hat an geeigneter Stelle so zu erfolgen, daß durch die Aufstellung der Gefäße das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich gestört und bei ihrem Betrieb keine erhebliche Belästigung durch Lärm, Staub oder Geruch verursacht wird.
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