Abfallsammlung
§ 35
(1) Bei allen Bauten muß für das Sammeln von Abfällen in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden.
(2) Abwurfschächte sind unzulässig. Eigene Abfallsammelräume müssen auf allen Seiten brandbeständig abgeschlossen, ausreichend lüftbar, leicht zugänglich und für die getrennte Abfallsammlung geeignet sein sowie abwaschbare Wände und einen abwaschbaren Fußboden aufweisen. Sie sind so anzuordnen, dass Aufenthaltsräume nicht durch Lärm, Staub und Geruch beeinträchtigt werden. Weiters ist entsprechend der Größe des Abfallsammelraumes für die erste Löschhilfe vorzusorgen.
(3) In Gemeinden, in denen bestimmte Abfälle (Altstoffe) regelmäßig an Ort und Stelle getrennt eingesammelt werden, kann eine besondere Vorsorge für das Aufstellen ausreichender Gefäße zur gesonderten Sammlung dieser Stoffe vorgeschrieben werden, wenn ein größerer Anfall solcher Stoffe zu erwarten ist. Die Vorsorge hat an geeigneter Stelle so zu erfolgen, daß durch die Aufstellung der Gefäße das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich gestört und bei ihrem Betrieb keine erhebliche Belästigung durch Lärm, Staub oder Geruch verursacht wird.
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