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§ 35 AufsichtsratsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

§ 35

Die Tätigkeitsdauer der zum Zeitpunkt der Errichtung einer Konzernvertretung bestellten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns gemäß § 31b endet mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch die Konzernvertretung.

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