Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 35.
(1) Für jede/n Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
- 1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
- 2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
- 1. die Arbeitnehmer/innen
- a) ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
- b) im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und
- 2. für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
- 3. für jede/n Arbeitnehmer/in eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
- 1. gemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
- 2. in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
- 3. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, daß in Umkleideräumen nach Abs. 4
- 1. für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
- 2. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
- 3. die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,
- 4. die Raumtemperatur mindestens 21 ºC beträgt und
- 5. nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit naß oder feucht wird, muß für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf
- 1. dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten
- a) mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
- b) im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;
- 2. dem Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1998;
- 3. dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.
Schlagworte
Arbeitskleidung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115157
alte Dokumentnummer
N6199813063U
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