i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen
§ 353.
Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- 1. in vierfacher Ausfertigung
- a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; das Verzeichnis hat zumindest aus Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) zu bestehen, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität bzw. den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben,
- b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
- (c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
- 1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
- 2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
- 3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
- 4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
- 5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
- 2. in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
- 3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.
- Werden die in Z 1 genannten Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40263424
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