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§ 352 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

SIEBENTER TEIL.

Verfahren.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

1. UNTERABSCHNITT.

Arten des Verfahrens. Geltungsbereich der Regelung.

§ 352.

Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für das Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Bestimmungen über die zusätzliche Pensionsversicherung (§ 479), soweit nicht

  1. 1. die Durchführung durch privatrechtliche Verträge zu erfolgen hat oder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist oder
  2. 2. für die Durchführung in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen sind oder
  3. 3. Angelegenheiten der Beiträge des Bundes zu den in diesem Bundesgesetze geregelten Versicherungen oder Kostenersätze des Bundes für erbrachte Versicherungsleistungen zu behandeln sind oder
  4. 4. in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes vorgesehene Straf-, Aufsichts-, Entscheidungs- oder Genehmigungs(Zustimmungs)befugnisse von den hiezu berufenen Behörden ausgeübt werden.

Schlagworte

Strafbefugnis, Aufsichtsbefugnis, Entscheidungsbefugnis, Genehmigungsbefugnis, Zustimmungsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093901

alte Dokumentnummer

N6195545891L

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