Verkürzung über die Hälfte
§ 351.
Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verkürzung über die Hälfte
§ 351.
Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden.
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