2. Abschnitt
Sicherung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung Identitätsfeststellung
§ 34b.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR40205665
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