§ 34a
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 34 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich des Beginns, der Dauer, des Ausmaßes und der Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 v. H. reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
24.05.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
