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§ 34 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 56 Abs. 3

Veröffentlichungspflichten

§ 34.

(1) Die FMA kann

  1. 1. Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, die in Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen;
  2. 2. Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss bestimmte Medien, insbesondere ihre Websites, zu nutzen;
  3. 3. Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß § 16 Abs. 1 und § 13 WAG 2018 zu veröffentlichen.

(2) Wertpapierfirmen oder Mutterunternehmen haben die Informationen gemäß Abs. 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP‑Sammelstelle.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 44a Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
  2. 2. sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
  1. a) alle Namen der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens, auf die oder das sich die Informationen beziehen,
  2. b) die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
  3. c) die Größenklasse der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
  4. d) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
  5. e) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(4) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 3, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

(5) Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 lit. b sind Wertpapierfirmen und Mutterunternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

Schlagworte

Unternehmensführungsstruktur

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40275832

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