§ 34 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Informationen bei Änderung des Sollzinssatzes

§ 34.

(1) Rechtzeitig bevor die Erhöhung des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte wirksam wird, hat bei einem Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit der Kreditgeber den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger über die Erhöhung zu informieren. Die Erhöhung des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte wird dem Verbraucher gegenüber erst wirksam, wenn ihm der Kreditgeber die vorgenannten Informationen zur Verfügung gestellt hat.

(2) Geht die Änderung des Sollzinssatzes auf die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück und wird der neue Referenzzinssatz auf geeignetem Weg öffentlich zugänglich gemacht, so können die Vertragsparteien einen von Abs. 1 abweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Änderung des Sollzinssatzes vereinbaren, wobei die Information in Form eines Kontoauszugs gemäß § 33 zu erteilen ist. In diesen Fällen muss der Vertrag eine Pflicht des Kreditgebers vorsehen, dem Verbraucher die Information nach Abs. 1 in regelmäßigen Zeitabständen zu übermitteln. Außerdem muss der Verbraucher die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen sowie gegebenenfalls auf der Website und über die mobile Anwendung des Kreditgebers einsehen können.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278380

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