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§ 34 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte und Zahnärzte

§ 34.

Die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten (§ 32) haben zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, aus ihrer Mitte fünf Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40154634

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