§ 34 TSBB-AV

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2010

§ 34

Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen eines Ausbildungslehrganges des entsprechenden Sozialbetreuungsberufes über die im Anerkennungsbescheid angeführten Ausbildungsgegenstände in deutscher Sprache abzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung ist

  1. a) als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. b) als schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

    abzuhalten.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus:

  1. a) dem Leiter des Ausbildungslehrganges und
  2. b) zwei weiteren vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.

(4) Die §§ 26 bis 28 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. § 22 Abs. 5 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.

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