§ 34 TBV 2026

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

§ 34

Energieausweis

(1) Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, zu entsprechen.

(2) In Gebäuden, für die eine Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises besteht, sind die erste und zweite Seite des Energieausweises auszuhängen.

02.05.2016

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