§ 34 StDSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

8. Abschnitt

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34

Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu ahnden ist, wer

  1. 1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrecht hält;
  2. 2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 31 oder 32 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet;
  3. 3. Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtig stellt oder nicht löscht;
  4. 4. Daten vorsätzlich entgegen § 21 Abs. 7 löscht.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden ist, wer

  1. 1. Daten ohne Vorabkontrolle gemäß § 16 ermittelt, verarbeitet oder übermittelt;
  2. 2. Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 13 eingeholt zu haben;
  3. 3. trotz einer Empfehlung der Datenschutzkommission seine Offenlegungs- oder Informationspflicht gemäß § 19 und § 20 verletzt;
  4. 4. die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Land Steiermark nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Landesregierung eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)