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§ 34 StBOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 34

Heimbeiträge

(1) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler darf höchstens ein kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in gleicher Höhe eingehoben werden. Dieser Beitrag, dessen Höhe durch Verordnung der Bildungsdirektion festgesetzt wird, ist ein zivilrechtliches Entgelt.

(2) Der Heimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die hiezu nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes verpflichtet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

11.10.2018

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