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§ 34 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 34.

Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209227

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