§ 34 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2012

§ 27 bis § 33 wurden gemäß Art. 1 Z 5 des BGBl. I Nr. 46/2012 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.

VI. ABSCHNITT

Besatzung österreichischer Seeschiffe Krankenfürsorge an Bord

§ 34.

Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über

  1. 1. Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
  2. 2. Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
  1. zu erlassen.

§ 27 bis § 33 wurden gemäß Art. 1 Z 5 des BGBl. I Nr. 46/2012 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.

Schlagworte

Arzneimittel

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40138811

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)