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§ 34 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2022

Übergangsbestimmungen

§ 34.

(1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3, wobei die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 auch für Fahrzeuge auf sonstigen Gewässern gelten.

(2) Bei Fahrgastschiffen, schwimmenden Geräten und Sportfahrzeugen der Kategorie 1 ist bei der wiederkehrenden Untersuchung, die zur erstmaligen Ausstellung eines Unionszeugnisses oder einer Zulassungsurkunde gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 (Muster gemäß Anlage 5 Teil 7) führt, zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen. Bei Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2, die keine offenkundige Gefahr darstellen, darf das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ersetzt oder geändert werden. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Absatzes.

(3) Abweichungen gemäß Abs. 2 sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.

(4) Fahrzeuge, Bauteile, Einrichtungen oder Bereiche von Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl.Nr. 450/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2006 in vollem Umfang entsprechen, stellen keine offenkundige Gefahr dar. Dies gilt auch für Abweichungen, die gemäß Anlage 2, einschließlich der Übergangsbestimmungen der Kapitel 32 und 33, zulässig sind.

(5) Einzelrettungsmittel gemäß Artikel 13.08 und Artikel 19.09 der Anlage 2 müssen spätestens bei der Erteilung eines Unionszeugnisses oder der ersten Verlängerung der Zulassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(6) Gemeinschaftszeugnisse und vorläufige Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 6. Oktober 2018 von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG , ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1 ausgestellt wurden, sind bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum Unionszeugnissen gleichzuhalten.

Schlagworte

Instandsetzungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243502

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